§ 34c – Teilweise gegorener Traubenmost(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes)
(1) Nur bei einem teilweise gegorenen Traubenmost mit geschützter geografischer Angabe oder geschützter Ursprungsbezeichnung, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, ist die Verwendung des Begriffs „Federweißer“ zulässig. Bei der ausschließlichen Verwendung von Rotweintrauben ist die Voranstellung des Wortes „Roter“ oder an Stelle des Begriffs „Federweißer“ die Verwendung des Begriffs „Federroter“ zulässig. Die Bezeichnung „Federrotling“ ist nur bei einem teilweise gegorenen Traubenmost im Sinne von Satz 1 von blass- bis hellroter Farbe zulässig, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist. Nur bei einem inländischen teilweise gegorenen Traubenmost ohne geschützte geografische Angabe und geschützte Ursprungsbezeichnung im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, darf ergänzend zur Bezeichnung nach Anhang VII Teil II Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einer der folgenden Begriffe „Süßer“, „Neuer Süßer“, „Bremser“, „Bitzler“, „Suser“, „Sauser“, „Neuer“ oder „Rauscher“ angegeben werden. Weitere Ergänzungen sind nicht zulässig. (2) Bei einem teilweise gegorenen Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt worden ist, ist der Begriff „Federweißer“ nur zulässig, wenn in der Kennzeichnung eine für den jeweiligen Mitgliedstaat geschützte geografische Angabe oder geschützte Ursprungsbezeichnung im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet wird.
Kurz erklärt
- Der Begriff „Federweißer“ darf nur für teilweise gegorenen Traubenmost mit geschützter geografischer Angabe oder Ursprungsbezeichnung verwendet werden, der zum sofortigen Verzehr bestimmt ist.
- Bei Rotweintrauben kann der Begriff „Roter Federweißer“ oder „Federroter“ verwendet werden.
- „Federrotling“ ist für blass- bis hellroten, teilweise gegorenen Traubenmost erlaubt, der aus einer Mischung von Weiß- und Rotweintrauben hergestellt wird.
- Für inländischen, teilweise gegorenen Traubenmost ohne geschützte Bezeichnung sind zusätzliche Begriffe wie „Süßer“ oder „Neuer Süßer“ zulässig.
- Der Begriff „Federweißer“ ist auch für in der EU hergestellten Traubenmost nur erlaubt, wenn eine geschützte geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung angegeben wird.